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SchfkVO -

§ 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/13#abs-1 (1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/13#abs-2 (2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/13#abs-3 (3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/13#abs-4 (4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO%20-/13#abs-5 (5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

§ 12 § 14